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AGB

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von PV2 Energie GmbH für die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen und Speichersystemen
 
§ 1 Vertragsgrundlagen, Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(1)           Die im Zusammenhang mit der Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen und Speichersystemen geltenden vertraglichen Vereinbarungen ergeben sich aus der Bestellung, der Auftragsbestätigung und diesen Geschäftsbedingungen. Photovoltaikanlagen und Speichersysteme werden im Folgenden als „Vertragsgegenstand“ bezeichnet.
(2)           Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn wir im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen haben.
(3)           Verbraucher im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer im Sinne dieser Geschäftsbedingungen ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Kunden im Sinne dieser Geschäftsbedingungen sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.
(4)           Die Übermittlung eines Bestellformulars an den Kunden stellt noch kein rechtsverbindliches Angebot durch uns dar. Eine Vertragsbeziehung zwischen dem Kunden und uns kommt erst zustande, wenn das Angebot des Kunden in Form des unterzeichneten Bestellformulars durch unsere Auftragsbestätigung              angenommen wird. Die vom Kunden unterzeichnete Bestellung können wir durch                 Zusendung einer Auftragsbestätigung innerhalb von zwei Wochen annehmen. Die            Frist beginnt mit dem Datum der Bestellung.
(5)           Von uns gefertigte zeichnerische oder sonstige graphische Darstellungen verstehen sich als Näherungsdarstellungen.
 
§ 2 Vertragspartner
Der Vertrag kommt zustande zwischen dem Kunden und PV2 Energie GmbH:
 
PV2 Energie GmbH
Kirchstraße 93
47574 Goch
Kontakt: Tel: +49 (0) 2823 419068-0, Fax: +49 (0) 2823 419068-9,
E-Mail: info@pv2energie.de
Registereintrag: AG Kleve, HRB 11644
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz: DE 278059381
 
§ 3 Leistungsinhalt und Leistungszeitpunkt
(1)           Unsere vertraglichen Leistungen ergeben sich aus der Bestellung des Kunden und unserer Auftragsbestätigung.
(2)           Wir sind zu Teillieferungen und –leistungen berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
(3)           Soweit wir eine verbindlich vereinbarte Frist nicht einhalten und die Geltendmachung von Rechten des Kunden eine angemessene Nachfrist voraussetzt, so beträgt die Nachfrist mindestens zwei Wochen. Die Voraussetzungen des Verzugs werden durch diese Regelung nicht berührt.
(4)           Die Einhaltung unserer Leistungsverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten des Kunden voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.
(5)           Es ist nicht ausgeschlossen, dass nach Abschluss des Vertrags Umstände eintreten, die über die in der Auftragsbestätigung genannten Leistungen weitere kostenpflichtige Leistungen erforderlich machen, um die Photovoltaikanlage einspeisebereit an das Stromnetz anzuschließen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der zuständige Netzbetreiber für seinen Netzbereich besondere Anforderungen an den Anschluss der Anlage oder die Messung des erzeugten Stroms stellt. In den genannten Fällen werden wir den Kunden hierüber informieren und ein zusätzliches Angebot für die ergänzenden Leistungen unterbreiten.
 
§ 4 Urheberrechte
An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Ertragsprognosen und sonstigen Unterlagen – auch in elektronischer Form – behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
 
§ 5 Bereitstellung individueller Messwerte
(1)           Soweit keine andere Vereinbarung getroffen wurde, hat der Kunde keinen Anspruch darauf, dass ihm individuell gemessene Werte der gelieferten Solarmodule, insbesondere sog. Flash-Listen zur Verfügung gestellt werden.
(2)           Soweit wir dem Kunden von einem Dritten (z. B. Hersteller) individuell gemessene Werte von Solarmodulen zur Verfügung stellen, entstehen hieraus keine vertraglichen Verpflichtungen für uns. Die Daten stellen keine Beschaffenheitsvereinbarung, Garantie oder Zusicherung bestimmter Eigenschaften durch uns dar, es sei denn dies wird zwischen den Parteien vereinbart.
 
§ 6 Rücktritt vom Vertrag
(1)           Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir trotz rechtzeitigem Abschluss eines Deckungsgeschäfts aufgrund unvollständiger, unrichtiger oder nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten den Vertragsgegenstand nicht erhalten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn die ausbleibende oder fehlerhafte Selbstbelieferung von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zu verantworten ist. Wir werden den Kunden über die ausgebliebene Selbstbelieferung oder Montage unverzüglich informieren und im Falle eines Rücktritts eine bereits erhaltene Gegenleistung unverzüglich zurückerstatten.
(2)           Wir sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 alternativ dazu berechtigt, dem Kunden andere Waren als vereinbart anzubieten und eine angemessene Frist zur Annahme des Angebots zu setzen. In diesem Fall sind wir nach Ablehnung des Angebotes durch den Kunden oder nach Ablauf der Annahmefrist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(3)           Wir sind ferner aus wichtigem Grund zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Kunde gegenüber uns falsche Angaben über die seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen gemacht hat. Wir sind auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn unser Entgeltanspruch gegen den Kunden gefährdet ist, weil eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme gegen den Kunden fruchtlos durchgeführt wurde, der Kunde die  Versicherung an Eides statt über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Kunden eröffnet oder mangels Masse nicht eröffnet wurde.
 
§ 7 Einsatz von Erfüllungsgehilfen und Vertretern
Wir sind berechtigt, dritte Dienstleister und Erfüllungsgehilfen mit der Erbringung unserer vertraglichen Leistungen zu beauftragen.
 
§ 8 Vom Kunden zu erbringende Leistungen
Der Kunde ist – soweit wir die genannten Pflichten nicht ausdrücklich selbst übernommen haben – in eigener Person und auf eigene Kosten dafür verantwortlich,
•              rechtzeitig abzuklären, ob und wie er die vertraglichen Leistungen finanziert und ob er öffentliche Finanzierungshilfen in Anspruch nehmen kann. Wir vermitteln keine Finanzdienstleistungen und erteilen diesbezüglich auch keine Beratung. Dem Kunden wird empfohlen, im Falle der Fremdfinanzierung vor der Unterzeichnung der Bestellung mit der finanzierenden Bank unter Vorlage des Bestellformulars mit sämtlichen Vertragsanlagen abzuklären, ob deren Finanzierungsanforderungen erfüllt werden.
•              alle rechtlichen und steuerlichen Fragen zum Bau und zur Inbetriebnahme einer Photovoltaikanlage abzuklären. Zu diesen Fragen gehören bei photovoltaischen Anlagen Voraussetzungen und Umfang der Rechte und Pflichten des Kunden nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz sowie die Frage, inwieweit auf den produzierten Strom aus der Photovoltaikanlage EEG-Umlage oder andere Abgaben und Steuern fällig werden. Bei photovoltaischen Anlagen ist das Erfordernis von öffentlich-rechtlichen und privat-rechtlichen Zustimmungen und Genehmigungen für die Anlage zu prüfen. Soweit Zustimmungen oder Genehmigungen erforderlich sind, ist der Kunde dafür verantwortlich, sie rechtzeitig einzuholen. Nutzt der Kunde ein fremdes Gebäude oder Grundstück für die Photovoltaikanlage, gehören alle mietrechtlichen Fragen und Verhandlungen zum Verantwortungskreis des Kunden. Wir erteilen keine Rechts- und Steuerberatung.
•              zu überprüfen, ob ein von ihm für die Installation der Photovoltaikanlage vorgesehene Dach- oder Bodenfläche einen geeigneten Untergrund für die Photovoltaikanlage bildet. Bei Gebäude-Photovoltaikanlagen ist insbesondere zu berücksichtigen, ob das Gebäude statisch geeignet ist, die Photovoltaikanlage zu tragen. Bestehen begründete Zweifel an der Statik, so können wir vom Kunden den Nachweis der statischen Eignung des Gebäudes verlangen. Kunden obliegt die Prüfung, dass in allen von der Montage betroffenen Gebäudeteilen keine asbesthaltigen Stoffe enthalten sind, welche die vorgesehenen Montagearbeiten erschweren oder ausschließen.
•              die Photovoltaik- und Speicheranlage im Marktstammdatenregister oder vergleichbaren Registern sowie beim Netzbetreiber anzumelden.
•              den Netzanschluss der Photovoltaikanlage herzustellen, einen ggf. notwendigen Trafo an das Mittelspannungsnetz anzuschließen und für die hierfür notwendigen Leistungen den Netzbetreiber oder Dritte zu beauftragen.
•              alle notwendigen Erdarbeiten (insbesondere für die Verlegung von AC-Kabeln) durchzuführen sowie einen Teleskopstapler für das Abladen der Module und als Montagehilfe bereit zu stellen.
 
 
§ 9 Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln
(1)           Die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln ergeben sich aus dem   Gesetz, soweit nichts Abweichendes vereinbart wurde.
(2)           Ein Mangel des Vertragsgegenstands liegt nicht vor, wenn der tatsächliche Ertrag oder Gewinn der Photovoltaikanlage oder Solarmodule diejenigen Werte unterschreiten, die in einer von uns oder einem Dritten erstellten Prognose (z. B. im Rahmen der Projektierung) aufgeführt sind. Diese Prognose stellt lediglich eine Schätzung auf der Grundlage von Erfahrungswerten dar und sie kann von den tatsächlich erzielten Erträgen der in Betrieb genommenen Photovoltaikanlage nach unten aber auch nach oben hin abweichen.
(3)           Ist der Kunde Unternehmer, behalten wir uns bei Vorliegen eines Mangels die Wahl der Art der Nacherfüllung vor.
(4)           Ist der Kunde Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen reduziert sich die Frist für die Verjährung von Ansprüchen aus Sach. Und Rechtsmängeln abweichend davon § 438 Absatz 1 Nr. 3 BGB auf ein Jahr, gerechnet ab dem Zeitpunkt des Gefahrübergang bzw. der Abnahme, sofern eine solche vereinbart worden ist.
(5)           Unberührt bleiben gesetzliche Verjährungsansprüche für dingliche Herausgabeansprüche (§ 438 Absatz 1 Nr. 1 BGB), bei unserer Arglist (§ 438 Absatz 3 BGB), für Ansprüche im Lieferantenregress (§ 479 BGB), aus dem Produkthaftungsgesetz sowie für die in § 10 genannten Schadensersatzansprüche. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
(6)           Es wird keine Gewähr für Schäden des Vertragsgegenstands übernommen, soweit           diese auf nachfolgende Gründe zurückzuführen und nicht von uns zu vertreten               sind: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, natürliche Abnutzung,     Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, übermäßige Beanspruchung,       ungeeignete Betriebsmittel, unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch uns erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Kunden             oder Dritter.
(7)           Mit keiner der voranstehenden Klauseln ist eine Änderung der gesetzlichen oder               richterrechtlichen Beweislastverteilung bezweckt.
(8)           Soweit wir gemäß § 10 wegen oder infolge eines Mangels oder Verzuges Schadensersatz schulden, gelten die in diesem § 9 vereinbarten Verjährungsfristen auch für konkurrierende außervertragliche Schadensersatzansprüche, wenn nicht die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führt. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt.
 
§ 10 Haftungsbeschränkung und Schadensersatz
(1)           Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Vorschriften bei Endlieferung an einen Verbraucher (Lieferantenregress nach §§ 478, 479 BGB).
(2)           Hat der Kunde einen Anspruch auf Schadensersatz neben der Leistung wegen Verzuges, so ist der zu ersetzende Schaden beschränkt auf einen Betrag von 0,5 % des vereinbarten Netto-Preises für jede volle Woche des Verzuges, insgesamt jedoch auf einen Betrag von 5 % dieses Netto-Preises.
(3)           Der Haftungsausschluss nach Absatz 1 und Absatz 2 gilt nicht (i) bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; (ii) in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie Arglist von uns, unserer gesetzlichen Vertreter oder deren Erfüllungsgehilfen; (iii) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; (iv) bei einer Haftung aus datenschutzrechtlichen Anspruchsgrundlagen; (v) bei Aufwendungsersatzansprüchen im Rahmen des Lieferantenregresses nach § 327u Absatz 1 BGB oder § 445a Absatz 1 BGB; (vi) bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Unsere Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, soweit wir nicht aufgrund Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit oder Arglist, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz haften.
(4)           Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist unsere Ersatzpflicht für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf die Deckungssummen ihrer jeweiligen Haftpflichtversicherung beschränkt, auch wenn es sich um die Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
(5)           Unsere Haftung für Vermögensschäden sowie Folgeschäden des Kunden (z.B. Ersatz für entgangene Stromvergütung) ist – sofern es sich nicht um Fälle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder der Arglist handelt - ausgeschlossen.
(6)           Die in den Absatz 2 bis einschließlich Absatz 5 enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
(7)           Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und zur Schadensminderung zu treffen.
(8)           Mit keiner der voranstehenden Klauseln ist eine Änderung der gesetzlichen oder richterrechtlichen Beweislastverteilung bezweckt.
(9)           Datenschutzrechtliche Ansprüche werden von diesem Paragraphen nicht berührt.
 
 
§ 11 Garantie
(1)           Eine über unsere Gewährleistungsverpflichtungen hinaus gehende Garantie wird durch uns nicht übernommen, es sei denn, es wird schriftlich ein anderes vereinbart.
(2)           Soweit eine Garantie von den Herstellern einzelner Komponenten wie Solarmodule oder Wechselrichter übernommen wird, obliegt dem Kunden die Geltendmachung seiner Rechte gegenüber dem Hersteller.
 
§ 12 Form von Erklärungen
(1)           Rechtsverbindliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden gegenüber uns haben            in Textform zu erfolgen. Die Adresse für schriftliche Mitteilungen lautet: PV2       Energie GmbH, Kirchstraße 93, 47574 Goch. Die E-Mail-Adresse lautet:            info@pv2energie.de.
(2)           Mündliche Zusagen durch unsere Vertreter oder sonstige Hilfspersonen bedürfen             der schriftlichen Bestätigung durch uns.
 
§ 13 Zahlungsmodalitäten
(1)           Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber und nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen.
(2)           Der Abzug von Skonto ist ohne ausdrückliche Vereinbarung unzulässig.
(3)           Gegen unsere Forderungen kann der Kunde nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder bestrittenen, aber entscheidungsreifen Gegenansprüchen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte des Kunden bleiben unberührt.
 
§ 14 Eigentumsvorbehalt
(1)                    Wir behalten uns das Eigentum am Vertragsgegenstand bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung vor.       
(2)                    Über Zwangsvollstreckungen Dritter in den Vertragsgegenstand hat der Kunde uns unverzüglich unter Übergabe der für       eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten; dies gilt auch für Beeinträchtigungen sonstiger Art. Unabhängig davon hat der Kunde bereits im Vorhinein die Dritten auf die am Vertragsgegenstand bestehenden Rechte hinzuweisen.
 
§ 15 Produktinstruktionen
Der Kunde ist verpflichtet, die von uns übergebenen Produktinstruktionen sorgfältig zu beachten und an etwaige Nutzer unter besonderem Hinweis weiterzuleiten.
 
§ 16 Abwehrklausel
Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden von uns nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen ausdrücklich und schriftlich ihrer Geltung zu. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Leistung an ihn vorbehaltlos erbringen.
 
§ 17 Datenschutz
Wir erfassen und verarbeiten die personenbezogenen Daten des Kunden, die wir im Rahmen des Abschlusses und der Abwicklung dieses Vertrags erhalten, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der EU-Datenschutz-Grundverordnung. Alle Informationen hierzu werden von uns im Internet unter
https://www.pv2energie.de/likecms.php?site=site.html&nav=-1&siteid=100. Auf Wunsch schicken wir diese Informationen per Post an den Kunden.
 
§ 18 Geltendes Recht und Gerichtsstand
(1)           Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2)           Hat der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedsstaat, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Geschäftssitz.
(3)           Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
 
§ 19 Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung des Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag unvollständig sein, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.